Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Wiederverkäufer: Folgende Versionen stehen zur Verfügung: HTML, PDF

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Endkunden: Folgende Versionen stehen zur Verfügung: HTML, PDF

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Wiederverkäufer

Kaufvertrag

Die Kälte-Bast GmbH schließt mit dem Käufer (der erklärt hat, Wiederverkäufer und Vollkaufmann zu sein) einen Kaufvertrag ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die mit Zugang des Angebotes, einer Auftragsbestätigung, einer Rechnung oder mit Annahme der Ware als anerkannt gelten, auch wenn aufgrund anders lautender Einkaufsbedingungen bestellt wurde. Angebote sind stets freibleibend. Ein rechts-gültiger Kaufvertrag kommt mit Annahme der Bestellung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit unmittelbarer Lieferung und Rechnungserstellung (in diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung) nur auf Basis dieser Geschäftsbedingungen zustande. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Preise

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lieferlager Hamburg, einschließlich Inlandverpackung. Allen Preisen wird die am Tage der Lieferung geltende Mehrwertsteuer zugerechnet. Die Preise wurden unter Berücksichtigung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ermittelt.

Lieferung

Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten (Spedition etc.) übergeben wurde. Die Kälte-Bast GmbH ist selbstverständlich bemüht, bestätigte Liefertermine einzuhalten. Die Lieferzeit gilt erst nach Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt (hierzu zählen auch Streik und Streikfolgen) liegen nicht in der Verantwortung von der Kälte-Bast GmbH. Bei anderen Lieferverzögerungen steht es dem Kunden frei, nach setzen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche werden für alle Arten von Lieferverzögerungen ausgeschlossen.

Versand

Alle Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Käufers an die benannte Versandanschrift. Teillieferungen sind zulässig. Die Versandart steht im Ermessen von der Kälte-Bast GmbH. Die Lieferung muss – im Rahmen der Versicherungsbedingungen – sofort bei Eingang geprüft werden und evtl. Schäden müssen auf dem Frachtbrief vermerkt werden, die Schadensmeldung muss unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Lieferung erfolgen.

Eigentumsvorbehalt

Die Kälte-Bast GmbH behält sich ihr Eigentum an den von ihr gelieferten Waren vor, bis zur Bezahlung ihrer einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung eines sich für sie aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthaben. Der Käufer darf die Liefergegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehende Forderung tritt er schon jetzt an die Kälte-Bast GmbH zu deren Sicherung ab. Er ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der Kälte-Bast GmbH vertragsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die von ihm für die Kälte-Bast GmbH eingezogenen Beträge sofort an diese abzuführen, soweit ihre Forderungen fällig sind. Der Käufer hat der Kälte-Bast GmbH Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Käufer ist berechtigt, Freigabe der Sicherheit zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.

Beanstandungen

Wird vom Käufer unvollständige oder fehlerhafte Lieferung (bei Eintreffen der Liefergegenstände und vor der weiteren Verarbeitung oder Installation) festgestellt, so sind diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung (maßgebend ist der Versandtag) schriftlich, ggf. vorab telefonisch, per Fax o.ä. der Kälte-Bast GmbH mitzuteilen, die dann entscheidet, ob eine Ersatzlieferung oder Reparatur durchgeführt wird. Falls der Käufer den Schaden beseitigen kann, so sind vor Reparaturbeginn die Höhe der Kosten festzulegen und deren Übernahme zu vereinbaren. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Folgekosten und mit der Beanstandung evtl. verbundenen Nebenkosten von der Kälte-Bast GmbH nicht übernommen werden.

Gewährleistung

Die Kälte-Bast GmbH leistet ausschließlich dem Wiederverkäufer eine 24-monatige Materialgarantie derart, dass defekte Teile ausgetauscht werden oder nach Wahl der Kälte-Bast GmbH eine Ersatzlieferung erfolgt. Benötigte Ersatzteile werden zunächst berechnet und nach Rücksendung und Prüfung der defekten Teile gutgeschrieben. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf unsachgemäßen Gebrauch und normalen Verschleiß. Voraussetzung der Gewährleistung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgter Einsatz der Liefergegenstände und deren Montage durch einen anerkannten Kältefachbetrieb. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der turnusmäßigen, dem Einsatzzweck der Geräte entsprechenden Wartung. Auf Verlangen muss eine Kopie des Wartungsvertrages und/oder des letzten Wartungsberichtes vorgelegt werden. Nebenkosten jeder Art, wie Fahrtkosten, Löhne, Lohnnebenkosten, Kältemittelverlust, insbesondere auch Folgekosten und Folgeschäden werden nicht erstattet. Da aus den von der Kälte-Bast GmbH gelieferten Bauteile durch den Wiederverkäufer (Kältefachbetrieb) unter Erbringung von Lohnleistungen und Verwendung weiterer Bauteile und Materialien betriebsfertige Anlagen für Endkunden erstellt werden, übernimmt der Wiederverkäufer (Kältefachbetrieb) dem Endkunden gegenüber die Haftung und Gewährleistung für die erstellte Gesamtanlage, insbesondere auch solche, die sich aufgrund der geltenden Gesetze ergeben.

Bezahlung

Sofern nicht anders vereinbart (ausgedruckt auf der Rechnung) wird der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Aufrechnungen können nur mit abgeklärten und unbestrittenen Gegenforderungen vorgenommen werden. Aus laufenden Garantieangelegenheiten kann nur die ordnungsgemäß ausgestellte Gutschrift verrechnet werden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag eingegangen und gutgeschrieben ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechsel erfolgt nur bei entsprechender vorheriger Vereinbarung. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Abtretung

Die Kälte-Bast GmbH behält sich vor, alle oder einzelne aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche abzutreten.

Sonstiges

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder Teile von Bedingungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Alle Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Ausführung und der Lieferumfang der Liefergegenstände sind weitgehend in den Prospekten und technischen Dokumentationen beschrieben. Zwischenverkauf und technische Änderungen sind jederzeit und ohne Ankündigung vorbehalten. Für konstruktionsbedingte Abweichungen gegenüber Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Beschreibungen wird nicht gehaftet. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen werden Verpackungen kostenlos zurückgenommen, sofern diese kostenfrei zugestellt werden. Die vorliegende Preisliste setzt alle vorhergehenden Ausgaben außer Kraft.

Gerichtsstand

Ist der Sitz der Kälte-Bast GmbH. Für alle Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich deutsches Recht.

(Stand Januar 2002)

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Endkunden

Geltung der Bedingungen

1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder soweit eine solche nicht vorliegt dessen Angebot maßgebend.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen –wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend.

Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.

5. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

6. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

7. Der Auftraggeber verschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

Preis und Zahlung

8. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (Leistungspreise).

9. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

10. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmasses zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.

11. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

12. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem Zuschlag berechnet.

13. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961 – Ausgabe 1979.

14. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Eigentumsvorbehalt

15. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche

Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers.

Montage, Ausführungsfrist und Haftung bei Schweißarbeiten

16. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.

17. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund- insbesondere Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

18. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

Abnahme und Gefahrenübergang

19. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

20. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

21. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

Gewährleistung und Schadensersatz

22. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, sofern mit dem Auftragnehmer ein dem Einsatzzweck der Anlagen entsprechender Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Sie verkürzt sich auf 1 Jahr, wenn sich der Auftraggeber dafür entschieden hat die Wartung nicht dem Auftragnehmer zu übertragen. Näheres regelt der § 13 VOB/B.

Gerichtsstand

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.